Assistenz kognitiv beeinträchtigter Menschen im Krankenhaus ?


Bundestag und Bundesrat haben Ende September 2021 einer Regelung zur Finanzierung der Begleitung von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Beeinträchtigung bei einer Behandlung im Krankenhaus zugestimmt, die über die bisher schon praktizierte reine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson durch die
Krankenkassen hinausgeht.                                                                                                                                                                                               
Die damit verbundene grundsätzliche Anerkennung der Notwendigkeit einer solchen Begleitung ist ausdrücklich zu begrüßen.
Die sehr restriktive Beschreibung der Begleiter und die völlig fehlenden Anreize für sie, eine solche Assistenz zu übernehmen, wird vermutlich auch diese namenlose Regelung im - befremdlichen - Rahmen eines Artikel-Gesetzes zur Gesetzeshülse verkommen lassen.                                                                                                                                                                       
Ganz besonders kognitiv und ggf. zusätzlich von weiteren Beeinträchtigungen betroffene - mehrfach- oder komplex-behinderte Menschen bedürfen in aller Regel einer ständigen Begleitung bei einer Behandlung im Krankenhaus bzw. bei ähnlichen in aller Regel ja nur zeitlich begrenzten, medizinisch indizierten Maßnahmen.                                                  
Sie sind ansonsten hilflos, reagieren mangels geeigneter Kommunikationsmöglichkeit unverständig und uneinsichtig, lehnen unwissentlich auch notwendige Behandlungen heftigst ab, neigen in panischer Angst zu Fluchtreflexen, schreien etc. - und gefährden so schon von Beginn an einen Behandlungserfolg - zumindest erheblich.                                            
Aus "medizinischer Notwendigkeit" oder aber eher einfach aus Überforderung und Unwissenheit durch die dort Behandelnden und Pflegenden werden solche Menschen ggf. schließlich - als "ultima ratio" - in menschenrechtsverletzender Reaktion chemisch oder mechanisch fixiert ! - Andere Lösungen wären zwar grundsätzlich möglich, sind aber gesetzlich bisher nicht bewilligt, stehen also nicht zur Verfügung -. (Als betroffener Vater kenne ich leider aus eigenem Erleben derartige schon häufiger berichtete Vorgehensweisen.)                                                                                                           
Dass dieses Problem von Menschen mit Beeinträchtigung ausgerechnet im "Gesetz zum Erlass eines Tierarzeneimittelgesetzes und zur Anpassung arzeneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" * behandelt wird, ist für uns Laien zunächst sehr befremdlich, wenn nicht schockierend.
Handwerklich, aus Sicht des Gesetzgebers ist ganz nüchtern zu sehen, dass es sich hier um ein sogenanntes "Artikel-Gesetz", handelt. Darin werden mehr oder minder entfernt verwandte Dinge geregelt. Hier geht es hauptsächlich um den Erlass eines Tierarzneimittel-Gesetzes, daher der Titel; daneben aber auch um Änderungen im SGB V -
Gesetzliche Krankenversicherung - und SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. - Die für unsere Betreuten wichtigen Neuerungen fallen unter diese "anderen Vorschriften" im Titel.


* BGBl. I Nr. 70/2021 (4530 - 4589)

Günter H. Wagner

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