Gerichtsgebühren bei Dauerbetreuung

Das "Schonvermögen" unserer beeinträchtigten Angehörigen beträgt derzeit 10.000,- € (plus einer angemessenen Immobilie nach den Regeln zum Schonvermögen der Sozialhilfe). 

Wird dieses überschritten, genehmigt uns das zuständige Betreuungsgericht (auf Antrag, der allerdings nicht jährlich neu gestellt, sondern fortlaufend beantragt werden kann) unsere Auslagen für die Betreuung, in der Regel wohl die Betreuerpauschale, aus dem Vermögen unserer Betreuten zu entnehmen. - Ist die Vermögensgrenze nicht überschritten, haben wir Anspruch auf diese Vergütung aus der jeweiligen Landesjustizkasse.

Bisher gab es jedoch für die bei Gericht für eine Betreuung entstehenden Kosten eine Freigrenze von 25.000,- € (dem 5-fachen des früheren Schonbetrags von 5.000,- €).

Mit der Novellierung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) zum 01.06.2026 wurde dieser Freibetrag jedoch still und leise abgeschafft, so dass die für eine Dauerbetreuung zu Jahresbeginn fällige Jahresgebühr und "Auslagen" des Gerichts, gleich wie unsere Betreuungskosten /-pauschale für das Vorjahr, aus dem Vermögen der Betreuten zu zahlen sind.

Die Jahresgebühr beträgt aktuell mindestens 230 € - für Vermögen zw. 10.000 und 100.000 €, darüber erhöht sie sich um (aktuell) 11,50 € pro angefangene 5.000 €.
Als Auslagen werden z.B. Kosten für Gutachten und allfälligen "Reisen des Gerichts" gerechnet.

Für unsere Betreuten existiert auch bei "sicher unheilbarer Beeinträchtigung" die widersinnige gesetzliche Vorgabe, dieses alle 5 Jahre zu überprüfen, und so die Notwendigkeit der Betreuung zu bestätigen. Das bedeutet in der Regel zumindest ein ärztliches Zeugnis und eine persönliche Kontaktaufnahme zu dem betroffenen Menschen durch den Betreuungsrichter.

Die hierdurch generierten Kosten werden auf die 5 Jahre verteilt und zusätzlich zur Jahresgebühr in Rechnung gestellt. Insbesondere bei der Erst-Feststellung der Notwendigkeit einer Betreuung, können diese Auslagen deutlich höher liegen.

Zumindest schwer kognitiv beeinträchtigter Menschen von dieser regelmäßigen "Überprüfung" auszunehmen, wurde bisher immer wieder abgelehnt.

Trotz aller Personalnöte: Hier muss der bürokratische Amtsschimmel weiter kräftig wiehern.

 

März 2026, G. H. Wagner

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